ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

§ 1 – Allgemeines, Geltungsbereich (1)

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Lichtkontor München GmbH nicht an, es sei denn, die Lichtkontor München GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Lichtkontor München GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. (2) Sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 24 AGBG, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Lichtkontor München GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2- Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsschluss

(1) Das Angebot der Lichtkontor München GmbH ist freibleibend, sofern sich daraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Der Vertragsschluss erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung der Lichtkontor München GmbH. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die Lichtkontor München GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Lichtkontor München GmbH. (3) Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Farbangaben sind nur annährend maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3-Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ab Werkstatt Herstellungsort oder Lager der Lichtkontor München GmbH einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Versand; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. (2) Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne von § 24 AGBG, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsteilung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Die Lichtkontor München GmbH behält sich bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne von § 24 AGBG, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten; diese wird die Lichtkontor München GmbH dem Kunden auf Verfangen nachweisen. Hinsichtlich Verträgen mit anderen Personen als Unternehmern im Sinne von § 24 AGBG, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Lichtkontor München GmbH berechtigt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen; beträgt die Erhöhung dabei mehr als fünf Prozent des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu. (4) Rechnungen der Lichtkontor München GmbH sind nach Rechnungserhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. (6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Lichtkontor München GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno zu fordern. Falls die Lichtkontor München GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, der Lichtkontor München GmbH nachzuweisen, dass ihr als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (7) Ist bei objektiver Würdigung anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Kunde fällige Forderungen der Lichtkontor München GmbH nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche der Lichtkontor München GmbH gefährdet erscheinen, so ist die Lichtkontor München GmbH berechtigt, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen. Darüber hinaus ist die Lichtkontor München GmbH in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen aus dem Vertrage auszusetzen, bis sämtliche fällige Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis, bei Unternehmern im Sinne von § 24 AGBG, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen, vom Kunden bezahlt bzw. diesbezüglich ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. (8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Lichtkontor München GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4- Versand

Wird keine andere Vereinbarung getroffen, so bestimmt die Lichtkontor München GmbH – sofern der Kunde Versand wünscht – einen angemessenen Versandweg und eine angemessene Versandart.

§ 5-Leistung. Leistungszeit

(1) Die von der Lichtkontor München GmbH genannten Leistungsterrine und -fisten sind – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – unverbindlich. (2) Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung der Lichtkontor München GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsplichten, so ist die Lichtkontor München GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (4) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (5) Die Lichtkontor München GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Lichtkontor München GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Leistungsverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (6) Die Lichtkontor München GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungsverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Leistungsverzug nicht auf einer von der Lichtkontor München GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung der Lichtkontor München GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Die Lichtkontor München GmbH haftet schließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Die Lichtkontor München GmbH ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, es sei denn, diese sind für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.

§ 6- Gefahrenübergang

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit Auslieferung der Gegenstände an die Transportperson auf den Kunden über.

§ 7- Mängelgewährleistung (bei Kaufverträgen)

(1) Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, ausgenommen die Haftung für zugesicherte Eigenschaften sowie den Fall des § 476 BGB. (2) Soweit im übrigen ein von der Lichtkontor München GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Lichtkontor München GmbH nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die Lichtkontor München GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zutragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (3) Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haftet die Lichtkontor München GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. (4) Die Lichtkontor München GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Lichtkontor München GmbH, beruhen. Soweit der Lichtkontor München GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (5) Die Lichtkontor München GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet die Lichtkontor München GmbH insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. (7) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. (8) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber der Lichtkontor München GmbH anzuzeigen.

§ 8- Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 dieser Bedingungen vorgesehen, ist- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB. (2) Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt. (3) Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist. (4) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Lichtkontor München GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Lichtkontor München GmbH.

§ 9- Abtretungsverbot

Forderungen des Kunden gegen die Lichtkontor München GmbH dürfen – sofern nichts anderes vereinbart ist – nicht abgetreten werden.

§ 10 – Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Die Lichtkontor München GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen (nachfolgend als „Vorbehaltsware” bezeichnet) bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus dem Liefervertrag resultierender Forderungen vor; bei Unternehmern im Sinne von § 24 AGBG, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen behält sich die Lichtkontor München GmbH das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller sich aus der bestehenden Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Lichtkontor München GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Ist der Kunde weder Unternehmer im Sinne von § 24 AGBG noch juristische Person des öffentlichen Rechts noch öffentlich-rechtliches Sondervermögen, liegt in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Lichtkontor München GmbH stets ein Rücktritt vom Vertrag. Ist der Kunde hingegen Unternehmer im Sinne von § 24 AGBG, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, liegt in der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch die Lichtkontor München GmbH kein Rücktritt vom Vertrag – es sei denn, die Lichtkontor München GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt -; demgegenüber liegt in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Lichtkontor München GmbH stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Lichtkontor München GmbH ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Lichtkontor München GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Lichtkontor München GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Lichtkontor München GmbH entstandenen Ausfall. (4) Sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 24 AGBG, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt weiterhin: 1. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Lichtkontor München GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ihrer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Lichtkontor München GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Lichtkontor München GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Lichtkontor München GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für die Lichtkontor München GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Lichtkontor München GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Lichtkontor München GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktum-Endbetrag, einschließlich MWSL) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Lichtkontor München GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Lichtkontor München GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (FakturaEndbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Lichtkontor München GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Lichtkontor München GmbH. 4. Der Kunde tritt der Lichtkontor München GmbH auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 5. Die Lichtkontor München GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verfangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Lichtkontor München GmbH.

§ 11 – Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, sind für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die für den Geschäftssitz der Lichtkontor München GmbH zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig; die Lichtkontor München GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Das gleiche gilt, falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. (2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz der Lichtkontor München GmbH Erfüllungsort.